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Marken

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Mit dem Markenschutz erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht, das ihm die Möglichkeit bietet, sich gegen unerlaubte Nachahmung zur Wehr zu setzen. Die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren und Dienstleistungen kann untersagt werden. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Ähnlichkeit des Zeichens und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen beim Publikum eine Verwechslungsgefahr oder, die Gefahr, dass das Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird, besteht.

Eine Marke kann national (vgl. Deutsche Marken), für die Europäische Union (vgl. Gemeinschaftsmarken) oder international (vgl. International registrierte Marken) registriert werden.

Häufig werden Wort- oder Bildmarken oder eine Kombination davon angemeldet. Bei der Anmeldung ist zu beachten, dass die Marke so eingetragen wird wie angegeben. Spätere Veränderungen des Markenzeichens bedeuten immer eine Neuanmeldung.

Folgende Markenformen sind zulässig:

  • Wortmarken

  • Bildmarken

  • Wort-/Bildmarken

  • 3D-Marken

  • Hörmarken

  • Kennfadenmarken

  • Farb- und Geruchsmarken (jeweils mit Einschränkungen)

Angemeldet werden können Marken für:

  • Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

  • Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung

  • Werktitel als geschäftliche Bezeichnung

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  • die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  • die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  • die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Für Marken besteht ein Benutzungszwang innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann jeweils um 10 Jahre verlängert werden.

Verfahren

Jeder kann eine Marke anmelden und erhält damit ein Verbietungsrecht für jüngere, verwechselbare Marken. Nicht eintragungsfähig sind allgemein beschreibende Begriffe und es darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen werden.

Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine in Deutschland gültige Marke. Informationen über europäische Gemeinschaftsmarken findet man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und für internationale Marken ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig.


Anmeldeformulare und Merkblätter

PatentanmeldungAuf der Formularseite des Deutschen Patent und Markenamtes finden Sie alle Vordrucke und Merkblätter zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Deutschland, Europa und weltweit.