Häufig gestellte Fragen
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Was ist eine Erfindung?
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Kann man alle neuen Ideen patentieren lassen?
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Wie läuft das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Patents ab?
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Gibt es Formulare für eine Patentanmeldung?
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Was kostet eine Patentanmeldung, gibt es Ermäßigungen?
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Kann man eine Erfindung nach ihrer Veröffentlichung noch patentieren lassen?
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Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?
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Warum sollte man eine Erfindung patentieren lassen?
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Was ist eine Lizenz?
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Was ist ein Europäisches Patent?
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Was ist eine Patentrecherche?
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Was ist ein Patentinformationszentrum?
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Was ist eine internationale Anmeldung nach PCT-Vertrag?
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Wie finde ich einen Patentanwalt?
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Wie unterscheiden sich Diensterfindungen und freie Erfindungen an der Uni?
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Kann man software-bezogene Erfindungen patentieren lassen?
Wie unterscheiden sich Diensterfindungen und freie Erfindungen an der Uni?
Die Unterscheidung zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen ist insbesondere für Hochschulangehörige und für Hochschulen von zentraler Bedeutung.
Diensterfindungen können nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Wer also nicht (oder nicht mehr) an der Hochschule beschäftigt ist, sei es als Hochschullehrer, Angestellter, Arbeiter, kann auch im Verhältnis zur Hochschule keine Diensterfindung machen. Studierende als solche sind nicht bei einer Hochschule beschäftigt. Wenn sie aber zusätzlich während ihres Studiums als studentische Hilfskraft arbeiten, sind sie an einer Hochschule beschäftigt. Dasselbe gilt für Doktoranden: die bloße wissenschaftliche Betreuung ihrer Dissertation macht sie nicht zu Beschäftigten, wohl aber eine Anstellung beim Institut ihres Doktorvaters (auch in Teilzeit). Auch Gastwissenschaftler haben in aller Regel keinen Anstellungsvertrag mit der aufnehmenden Hochschule.
Bei den an der Hochschule Beschäftigten gibt es keine Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit: Ob Wissenschaftler, Techniker, Verwaltungsangestellter oder Handwerker - sie alle unterliegen, was ihre Rechte und Pflichten bei Diensterfindungen angeht, denselben Regelungen. Diensterfindung sind alle Erfindungen, die aus der dem Beschäftigten in der Hochschule obliegenden Tätigkeit entstanden sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbNErfG). Die Erfindung muss also aus dem übertragenen Arbeits- und Aufgabenbereich entstammen. Ob der Beschäftigte am Entstehen der Erfindung gezielt gearbeitet hat, vielleicht gar damit beauftragt war, oder ob die Erfindung nur "zufällig" im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Pflichten zustandekommt, ist dabei unerheblich. Speziell für Wissenschaftler bedeutet das: alle Erfindungen, die im Rahmen oder in Verbindung mit der dienstlich übertragenen Tätigkeit entstehen, sind Diensterfindungen und damit zu melden. Zu den dienstlichen Aufgaben gehören auch Forschungsvorhaben, die aus Drittmitteln finanziert werden (§ 25 Abs. 1 HRG). Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbNErfG). Wer also sein Wissen aus der dienstlichen Tätigkeit nutzt, um in Nebentätigkeit zu forschen, macht auch in dieser Nebentätigkeit Diensterfindungen.
Freie Erfindungen entstehen während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses also nur, wenn
- der Beschäftigte privat eine Erfindung macht, ohne dabei seine dienstlichen Erfahrungen und Arbeiten zu nutzen. Solche Fälle sind - auch an der Hochschule - eher die Ausnahme;
oder der Dienstherr eine gemeldete Diensterfindung nicht in Anspruch nimmt oder sie ausdrücklich freigibt (§ 8 ArbNErfG).
Was ist zu beachten?
Diensterfindungen müssen dem Dienstherrn unverzüglich schriftlich gemeldet werden (§ 5 ArbNErfG). Der Dienstherr muss nach derzeitigem Recht solche Diensterfindungen - ebenfalls unverzüglich - zur Erteilung eines Schutzrechts im Inland anmelden (§ 13 ArbNErfG). Diensterfindungen kann der Dienstherr in Anspruch nehmen (§ 6 ArbNErfG); macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er den Hochschul-Erfinder mit 30 % an den Verwertungseinnahmen zu beteiligen (§ 42 Nr. 4 ArbNErfG).
Anders ist dies bei den freien Erfindungen. Diese muss der Erfinder dem Dienstherrn lediglich (unverzüglich) mitteilen, damit der Dienstherr beurteilen kann, ob die Erfindung wirklich frei ist (§18 ArbNErfG). Ist das der Fall, gibt es kein Recht des Dienstherrn zur Inanspruchnahme; der Erfinder hat dem Dienstherrn lediglich ein Benutzungsrecht anzubieten (§ 19 ArbNErfG). Abgesehen von dieser Anbietungspflicht kann der Erfinder aber mit seiner freien Erfindung verfahren, wie es ihm beliebt. Natürlich gibt es für freie Erfindungen auch keine Arbeitnehmererfindungsvergütung.