Häufig gestellte Fragen
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Was ist eine Erfindung?
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Kann man alle neuen Ideen patentieren lassen?
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Wie läuft das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Patents ab?
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Gibt es Formulare für eine Patentanmeldung?
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Was kostet eine Patentanmeldung, gibt es Ermäßigungen?
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Kann man eine Erfindung nach ihrer Veröffentlichung noch patentieren lassen?
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Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?
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Warum sollte man eine Erfindung patentieren lassen?
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Was ist eine Lizenz?
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Was ist ein Europäisches Patent?
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Was ist eine Patentrecherche?
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Was ist ein Patentinformationszentrum?
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Was ist eine internationale Anmeldung nach PCT-Vertrag?
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Wie finde ich einen Patentanwalt?
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Wie unterscheiden sich Diensterfindungen und freie Erfindungen an der Uni?
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Kann man software-bezogene Erfindungen patentieren lassen?
Was kostet eine Patentanmeldung, gibt es Ermäßigungen?
Bei den Kosten eines Patents sind die Amtsgebühren und die Kosten für die (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Einschaltung eines Patentanwaltes zu unterscheiden.
Bei einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt betragen die Amtsgebühren insgesamt 50 EUR bei elektronischer Anmeldung und 60 EUR bei einer Anmeldung in Papierform. Die Einschaltung eines Patentanwalts kostet erfahrungsgemäß weitere 1.500 EUR bis 4.000 EUR.
Für eine Erteilung des Patents selbst ist danach das Prüfungsverfahren durchzuführen, das i.d.R. 350 EUR kostet. Für die Aufrechterhaltung des Patents fallen ab dem dritten Jahr kontinuierlich steigende Gebühren von anfangs 70 EUR bis 1940 EUR im 20. Patentjahr an.
Beim Europäischen Patentamt fallen für eine durchschnittliche Patentanmeldung mit acht nationalen Benennungen Gesamtkosten (einschl. Patentanwalt) von rund 29.800 EUR an. Hiervon entfällt etwa ein Drittel auf Übersetzungen.
Eine internationale Anmeldung nach dem PCT kostet in der Regel 2.572 EUR für Übermittlungsgebühr, internationale Anmeldegebühr, Recherchengebühr und Prioritätsbeleg. Für die optionale internationale vorläufige Prüfung sind weitere Gebühren von 1.659 EUR (Prüfungs- und Bearbeitungsgebühren) zu zahlen. Dazu kommen in der nationalen Phase weitere nationale Gebühren.
Ermäßigungen
Das Patentgesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, einem Patentanmelder und -inhaber bei der Zahlung der Anmelde- und Aufrechterhaltungsgebühren zu helfen:
Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung hierfür sind, dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass das Patenterteilungsverfahren durchgeführt wird, auch wenn die eigentlich fälligen Gebühren vom Anmelder nicht gezahlt werden (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: §§ 129, 130 Patentgesetz, §§ 114 bis 116 Zivilprozessordnung).
Erklärt sich der Patentanmelder oder der in der Rolle als Patentinhaber Eingetragene gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (Erklärung der Lizenzbereitschaft), so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif angegebenen Betrags (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: § 23 Patentgesetz).