Patentanmeldung
Patentanmeldung für Patente in Europa
Patente mit Wirkung für einen oder mehrere Staaten der Europäischen Patentorganisation (EPO), z. B. Frankreich, England, Spanien und Italien, werden beim Europäischen Patentamt (EPA) in München beantragt. Diese Patente werden vom EPA einheitlich geprüft und erteilt; nach seiner Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel rechtlich selbständiger Nationalpatente in den Staaten, die bei der Anmeldung vom Patentanmelder angegeben wurden.
Mit Benutzung des vorgeschriebenen Antragsformulars werden zunächst alle Mitgliedsstaaten benannt. Mit der Zahlung der Benennungsgebühr innerhalb eines halben Jahres nach Veröffentlichung des Recherchenberichts werden die Benennungsstaaten endgültig festgelegt. Das Verfahren beim EPA ähnelt in seiner Struktur und Verlauf dem Verfahren zur Erteilung eines deutschen Patents:
- Antragstellung
- Eingangs- und Formalprüfung
- Recherche und Sachprüfung
- Erteilung des Patents oder Zurückweisung des Antrags
- 9 Monate Einspruchsfrist nach Patenterteilung
Der Prüfungsantrag zur Erteilung des Patents kann nach Art. 94 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vom Anmelder bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Veröffentlichung des europäischen Rechercheberichts gestellt werden. Er gilt erst nach Zahlung der Prüfungsgebühr als gestellt. Wird er nicht fristgerecht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Anmeldeformulare, Anmeldesoftware, Preislisten und ein Leitfaden für Anmelder befinden sich auf der Website des Europäischen Patentamts.
Auf der Formularseite des Deutschen Patent und Markenamtes finden Sie alle Vordrucke und Merkblätter zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Deutschland, Europa und weltweit.