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Patentanmeldung

Formulare
Patentanmeldung
© istockpoto

Kosten der Patentanmeldung

Für die Anmeldung und Prüfung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen die Amtsgebühren zurzeit insgesamt 400 EUR bei elektronischer Anmeldung und 410 EUR für eine Patentanmeldung in Papierform. Für die Aufrechterhaltung des Patents steigen die Amtsgebühren mit den Jahren an. Von 70 EUR im dritten Jahr nach Anmeldung bis auf 1940 EUR im 20. Jahr. Innerhalb der ersten zehn Jahre sind für die Amtsgebühren des DPMA nicht mehr als rund 1.900 EUR für Anmeldung und Aufrechterhaltung des Patents aufzuwenden.

Für die Inanspruchnahme eines Patentanwaltes sind erfahrungsgemäß weitere 1.500 EUR bis 4.000 EUR zu rechnen. Für die Patentanmeldung als solche ist die Einschaltung eines Patentanwaltes zwar nicht verpflichtend; in vielen Fällen empfiehlt sich jedoch, die Anmeldung durch einen Patentanwalt formulieren zu lassen.

Eine Ermäßigung der Patentamtsgebühren ist nach dem Patentgesetz unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung hierfür sind, dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht - also mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass bei den Gebühren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten - mit anderen Worten: das Patenterteilungsverfahren wird durchgeführt, auch wenn die eigentlich fälligen Gebühren vom Anmelder nicht gezahlt werden (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: §§ 129, 130 Patentgesetz und §§ 114 bis 116 Zivilprozessordnung).

  • Erklärt sich der Patentsucher (= Patentanmelder) oder der im Register als Patentinhaber Eingetragene gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (Erklärung der Lizenzbereitschaft), so ermäßigen sich die für das Patent/die Patentanmeldung nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif angegebenen Betrags (gesetzliche Grundlage mit näheren Einzelheiten: § 23 Patentgesetz).

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ein Kostenmerkblatt  ins Internet gestellt, das eine genaue Übersicht über Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Bundespatentgerichts gibt (s. Weiterführende Informationen).

Anders verhält es sich beim Europäischen Patentamt (EPA). Dort sind die Amtsgebühren aus verschiedenen Gründen deutlich höher. Da der Patentschutz auf der Welt nach Ländern gegliedert ist (Territorialprinzip), lohnt sich der "Weg über das EPA" erst, wenn in mindestens vier bis fünf Ländern in Europa Patentschutz begehrt wird. Denn es ist günstiger, dann nur eine Patentanmeldung beim EPA anstelle von vier oder fünf Anmeldungen bei den verschiedenen nationalen Patentämtern einzureichen. Derzeit kostet ein durchschnittliches Patent mit einer Laufzeit von zehn Jahren mit Gültigkeit in acht Staaten rund 29.800 EUR (Quelle: EPA).

Ein Verzeichnis der Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise des Europäischen Patentamtes finden Sie unter Weiterführende Informationen.