Erfindung
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln, die technische Lösung für ein technisches Problem.
Patente werden für Erfindungen erteilt, die
neu sind,
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes).
Keine Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes:
- Entdeckungen sowie wissenschaftlichen Theorien und mathematische Methoden
- Ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie für Software
- die Wiedergabe von Informationen
Dieser Ausschluss von den patentfähigen Erfindungen gilt aber nur, wenn es um die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche geht (§ 1 Abs. 3 des Patentgesetzes). Dies ist von großer Bedeutung bei den software-bezogenen Erfindungen, also bei Erfindungen, die ein Software-Programm enthalten. Das Programm als solches kann zwar nicht durch ein Patent geschützt werden, sein Einsatz in einer konkreten technischen Lösung dagegen sehr wohl.
Patente werden weiterhin nicht erteilt für
- Erfindungen, deren Veröffentlichung und Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde (§ 2 Ziffer 1 des Patentgesetzes)
Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Dies umfasst nicht mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (§ 2 Ziffer 2 des Patentgesetzes). Für Pflanzensorten gibt es eine Sonderform des Gewerblichen Rechtsschutzes, den Sortenschutz.