Software-bezogene Erfindungen
Software ist als solche nach § 1 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes vom Patentschutz ausgenommen; für sie gilt grundsätzlich das Urheberrecht. Heute wird aber in zahlreichen Fällen Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. Diese Änderung in der Erteilungspraxis schlug sich 1995 in geänderten Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamtes nieder. Entscheidend für eine Patenterteilung ist danach, ob eine software-bezogene Erfindung die Lösung einer Aufgabe mittels technischer Mittel lehrt, ob also im Zusammenspiel zwischen Programm und seiner technischen Umgebung eine neue Maschine entsteht. Beispiel: Ein prozessorgesteuertes Antiblockiersystem war patentierbar gewesen, auch wenn dessen Herzstück ein "als solches" nicht patentierbares Software-Programm ist.
Die Möglichkeiten, die inzwischen für die Patentierung software-bezogener Erfindungen bestehen, werden in Deutschland oft noch nicht zur Kenntnis genommen und genutzt. Hiermit wird die Chance vergeben, software-bezogene Erfindungen wirksam gegen unberechtigte Nutzung und Imitation zu schützen.