Erfindungshöhe
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Einige der wesentlichsten Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen hindeuten, sind:
- Erzielen von überraschenden, nicht vorherzusehenden Wirkungen bei Erfindungen, die aus der Kombination von Bekanntem hervorgegangen sind.
- Erreichen von erheblichen technischen Vorteilen.
- Überwinden von technischen Schwierigkeiten, die schon langjährig bekannt sind.
- Weiterentwicklung von Lösungen auf technischen Gebieten, die längere Zeit vernachlässigt wurden.
- Formulierbare Verbesserungen auf einem technisch sehr ausgereiften Gebiet.
- Auffinden einfacher und billigerer Herstellungsmethoden, beispielsweise für Massengüter.
- Lösen eines aktuellen technischen Problems, an dem in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gearbeitet wurde.
- Übertragung nicht allgemein bekannter Entwicklungen aus einem grundsätzlich anderen Fachgebiet.
- Einsparung von Kombinationsmerkmalen bei gleicher Funktionserfüllung.